Klage gegen Tempo 40 in Kohlberg (L1210) hat Erfolg

News vom 20.05.2022:
VG Stuttgart hat geurteilt:
Tempo 40 wurde rechtswidrig angeordnet und muss aufgehoben werden.

Am 19.05.2022 wurde uns das Urteil zugestellt: Wir haben vor Gericht Erfolg gehabt.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart bestätigt in seinem Urteil 8 K 285/20 vom 04.05.2022 die Rechtswidrigkeit von Tempo 40 in Kohlberg.

Zitat aus Seite 14 des Urteils (Hervorhebungen durch uns):

Die Klage ist auch begründet. Die vom Landratsamt Esslingen getroffene Entscheidung in Gestalt der durch die Aufstellung der 25 Verkehrszeichen VZ 274-40 umgesetzten verkehrsrechtlichen Anordnung vom 17.10.2018 in der Fassung vom 18.12.2019 erweist sich als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die streitgegenständlichen Geschwindigkeitsbegrenzung auf 40 km/h in der Ortsdurchfahrt der Beigeladenen beruht weder auf der Umsetzung eines ordnungsgemäßen Lärmaktionsplan gemäß § 47d BImSchG durch das Landratsamt Esslingen auf Grundlage des § 47d Abs. 6 BImSchG i.V.m. § 47 Abs. 6 Satz 1 BImSchG (unter 2.1), noch hat sie das Landratsamt Esslingen als untere Straßenverkehrsbehörde rechtsfehlerfrei auf Grundlage des § 45 StVO getroffen (unter 2.2.).

Das Urteil hat noch keine Rechtskraft, da die Gegenseite einen Antrag auf Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung stellen könnte.

An dieser Stelle möchten wir uns bei allen Unterstützern herzlichst bedanken.

[[ Nachfolgend die alten Infos als Archiv ]]

Worum geht’s in aller Kürze?

Unser Mitgründer Julian Sincu hat für die Initiative am 14.01.2020 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Anfechtungsklage gegen das Land Baden-Württemberg wegen Tempo 40 auf der Ortsdurchfahrt (L1210) der Gemeinde Kohlberg erhoben.

Die Kosten für den laufenden Rechtsstreit werden bislang vollständig aus privaten Mitteln beglichen. Wer möchte, darf uns gerne mit einer Spende über PayPal (Link zwischenzeitlich entfernt) unterstützen – wir würden uns sehr freuen!

Worum geht’s im Detail?

Im Juli 2019 wurden entlang der Ortsdurchfahrt (L1210) in Kohlberg insgesamt 25 Verkehrsschilder aufgestellt, um die Geschwindigkeit aus Lärmschutzgründen auf 40 km/h zu begrenzen. Dies geschah aufgrund des Lärmaktionsplanes der Gemeinde Kohlberg.

Um eine Lärmaktionsplanung als zuständige Behörde durchführen zu dürfen, gibt es von der EU definierte Voraussetzungen, unter anderem beispielsweise, dass es sich bei der betroffenen Straße um eine Hauptverkehrsstraße handeln muss, auf der ein gewisses Verkehrsaufkommen vorliegen muss. Unserer Ansicht nach ist eine Lärmaktionsplanung für die Gemeinde Kohlberg nicht zulässig, so dass die Möglichkeit besteht, dass das Tempolimit entweder ganz oder zumindest in Teilen zurückgenommen werden muss.

Geplant war zunächst, ganz normal Widerspruch zu erheben und dann Anfechtungsklage. Dabei sind wir davon ausgegangen, dass die Kosten für die Zurückweisung eines Widerspruchs, wie bereits in der Vergangenheit, 25,60 € zzgl. Auslagen betragen werden, so dass sich die Anfechtungsklage inhaltlich tatsächlich mit der verkehrsrechtlichen Anordnung und der Geschwindigkeitsbegrenzung befassen würde.

Nun war es jedoch bedauerlicherweise so, dass das Regierungspräsidium Stuttgart als zuständige höhere Straßenverkehrsbehörde die Widerspruchsgebühr in diesem Fall anders berechnet hat. Es wurde die Anzahl der Tempo 40-Schilder mit 25,60 € multipliziert, und dazu die Auslagen addiert, so dass in Summe knapp 650,- € gefordert wurden.

Deshalb hat die Anfechtungsklage einerseits die Festsetzung der Gebühr für die Zurückweisung des Widerspruchs, und andererseits die Geschwindigkeitsbegrenzung zum Gegenstand.

Die Klageschrift und die Begründung aus dem Beschluss 8 K 286/20 geben einen guten Einblick in die Thematik und die rechtlichen Fragestellungen.

Erster Teilerfolg

Im Zuge der ursprünglichen Beschilderung wurde zwar Tempo 40 angeordnet, aber entlang der L1210 und in Bezug auf einige Querstraßen nicht mehr korrekt aufgehoben. Im Zuge der bisherigen Auseinandersetzung mit dem Landratsamt Esslingen wurden am Ende des zu beschränkenden Bereichs der L1210 Tempo 50-Schilder aufgebaut.

Nachträgliches Tempo 50-Schild auf der L1210 in Fahrtrichtung Metzingen
VZ 274-50
Nachträgliches Tempo 50-Schild auf der L1210 in Fahrtrichtung Metzingen
Nachträgliches Tempo 50-Schild auf der L1210 in Fahrtrichtung Neuffen
VZ 274-50
Nachträgliches Tempo 50-Schild auf der L1210 in Fahrtrichtung Neuffen

Es fehlen nun aus unsere Sicht noch folgende Aufhebungen bzw. Neuanordnungen von Tempo 50, damit die aktuelle Regelung klar verständlich ist:
* Für die Einmündung in den „Erscheckweg“
* Für die Einmündung in die „Tischardter Straße“
* Für die Einmündung in die „Grafenberger Straße“

Unsere Ziel ist jedoch die vollständige Aufhebung von Tempo 40 entlang der L1210 und damit die erneute Anordnung von Tempo 50.

Klageschrift

Nachfolgend kann jeder interessierte Leser die vollständige Klageschrift herunterladen. Im Zuge der beiden Antragsverfahren gab es einen intensiven Schriftwechsel mit dem Regierungspräsidium Stuttgart sowie dem Landratsamt Esslingen. Dieser Schriftverkehr kann auf Anfrage gerne eingesehen werden – das Ergebnis kann den weiter unten zum Download angebotenen Beschlüssen 8 K 286/20 sowie 8 K 996/20 des Verwaltungsgerichts Stuttgart entnommen werden.

Beschlüsse

8 K 286/20 vom 16.04.2020

Der Eilantrag zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Verkehrszeichen (8 K 286/20) konnte insbesondere aus Gründen der Abwägung des öffentlichen Interesse gegenüber der persönlichen Interessen des Antragstellers keinen Erfolg haben. Aber das Verwaltungsgericht lässt in der Begründung heraushören, dass es durchaus Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Lärmaktionsplanung der Gemeinde Kohlberg hat. Das Verfahren in der Hauptsache bleibt somit spannend.

„Bei summarischer Prüfung erweist sich die vom Landratsamt Esslingen getroffene Entscheidung in Gestalt der durch Aufstellung der Verkehrszeichen umgesetzte verkehrsrechtlichen Anordnung vom 17.10.2018 mit Ergänzung vom 18.12.2019 jedoch weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig, so dass der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen erscheint.
[…]
Die Voraussetzungen für die vom Landratsamt Esslingen – als zuständiger Straßenverkehrsbehörde – getroffene – gebundene – Entscheidung wären mithin nur dann gegeben, wenn die streitgegenständliche Geschwindigkeitsbegrenzung ordnungsgemäß in einem Lärmaktionsplan gemäß § 47d BlmSchG festgelegt worden wäre und sie die Festlegung der straßenverkehrsrechtlichen Anordnungsvoraussetzungen (§ 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3, Abs. 9 Satz 1 und 3 StVO) erfüllen würde. Hieran bestehen jedoch ernstliche Zweifel, denn es spricht vieles dafür, dass die streitgegenständliche Geschwindigkeitsbegrenzung nicht ordnungsgemäß in einem Lärmaktionsplan gemäß § 47d BlmSchG festgelegt worden ist.“

8 K 996/20 vom 16.04.2020

Gegenstand dieses Eilantrages war es, die Kostenvollstreckung der aus unserer Sicht überhöhten Widerspruchsgebühr (ca. 650,- €) gerichtlich abzuwenden. Leider war der Antrag unzulässig und wurde daher abgelehnt, so dass die Widerspruchsgebühr zwischenzeitlich bezahlt wurde. Im Falle des Sieges in der Hauptsache ist es jedoch möglich, dass die Widerspruchsgebühr an uns zurückgezahlt werden muss.

Urteil 8 K 285/20 vom 04.05.2022

Im Hauptverfahren konnte unsere Klage Erfolg haben. Tempo 40 wurde rechtswidrig angeordnet.

Häufige Fragen

Wie sehen die Erfolgschancen aus?

Diese Frage kann man seriös nicht beantworten. Wir hatten von Beginn an die Überzeugung, dass die Klage Erfolg haben könnte, sonst würden wir das Risiko nicht eingehen. Zudem lässt sich aus dem Beschluss 8 K 286/20 auch herauslesen, dass auch das Verwaltungsgericht zum Teil Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit hat, was uns in unserer ursprünglichen Einschätzung des Sachverhaltes bestätigt. Dies ist jedoch keinesfalls eine Garantie dafür, dass wir Erfolg haben werden.

Was passiert mit meiner Spende?

Das eingenommene Geld wird zunächst vollständig für die Deckung der Kosten in dieser Rechtssache verwendet. Sollten Spendengelder nach Abschluss des Verfahrens übrig sein, werden wir das Geld für zukünftige Verfahren nutzen. Eine persönliche Bereicherung findet nicht statt – ganz im Gegenteil – wir zahlen bislang alles aus eigener Tasche.

Kann eine Spendenbescheinigung ausgestellt werden?

Aktuell leider nicht. Wir arbeiten jedoch daran.

Welche Möglichkeiten zum Spenden gibt es?

Der Einfachheit halber nehmen wir Spenden für diese Klage derzeit regulär nur über PayPal an: [Link entfernt]
Falls PayPal für dich nicht möglich ist, und du uns trotzdem gerne unterstützen möchtest, schreib‘ uns einfach gerne eine E-Mail an mail (at) freiefahrt-bw.de – wir freuen uns über deine Nachricht!

Mit welchen Kosten rechnet ihr für das Verfahren?

Für den Fall, dass wir verlieren und die gesamten Kosten der ersten Instanz tragen müssen, und die Gegenseite auch einen Rechtsanwalt beauftragen würde, müssten wir mit folgenden Kosten rechnen:

* Widerspruchsgebühr ~650,- € (wurde bereits gezahlt)
* Gerichtsgebühr Hauptsache ~500,- € 
* Gerichtsgebühr Eilantrag Nr. 1 ~500,- € (wird voraussichtlich bald fällig)
* Gerichtsgebühr Eilantrag Nr. 2 ~150,- € (wird voraussichtlich bald fällig)
* Auslagen etc. ~150,- €
* ggf. Rechtsanwalt der Gegenseite (aktuell unwahrscheinlich) ~1.000 €

=> Summe: ca. 3.000,- €

Allerdings zeigt die Erfahrung, dass in der ersten Instanz die Behörde sich regelmäßig selbst verteidigt, so dass wir momentan von geringeren Kosten ausgehen. Für den Fall, dass wir gewinnen, werden wir aber voraussichtlich mindestens auf den Kosten für die Eilanträge sitzen bleiben, das heißt wahrscheinlich ca. 650,- €.

Wird das Verfahren mit Unterstützung durch einen Anwalt geführt?

Nein, wir klagen ohne externe Unterstützung.

Ich bin Jurist und möchte euch gerne unterstützen. Wie kann ich mitmachen?

Vielen Dank für dein Interesse und dein Angebot. Schreib‘ uns gerne eine E-Mail an mail (at) freiefahrt-bw.de – wir freuen uns über deine Nachricht!

Julian